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Mark Kennedy fees at G8 2007, governmental reply about his operations

j | 22.03.2011 22:31

Recently the government in the German state of Mecklenburg Vorpommern (where the 2007 G8 took place), answered some questions about the operation of Mark Kennedy there, and his contract between ACPO and the German police.

Here is a terrible English translation, good only for understanding a broad overview:
 http://translate.google.de/translate?js=n&prev=_t&hl=en&ie=UTF-8&layout=2&eotf=1&sl=de&tl=en&u=http%3A%2F%2Fwww.dokumentation.landtag-mv.de%2Fparldok%2FCache%2FB11070E788D4C46343C6912C.pdf

here is a sample I excerpted from the Google translation, makes for interesting reading:
6. How the fee (...for Mark Kennedy...) was determined?
The foreign police authorities, the operational-related expenses (eg travel - Accommodation and subsistence costs) refunded.

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Original Text in German below, download here:
 http://www.dokumentation.landtag-mv.de/parldok/Cache/B11070E788D4C46343C6912C.pdf


LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/4152 5. Wahlperiode 08.03.2011
KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion DIE LINKE
Kooperation der Landespolizei mit Association of Chief Police Officers (ACPO) zum Einsatz verdeckter Ermittler in Mecklenburg-Vorpommern
und
ANTWORT der Landesregierung
Seit Oktober 2010 sind mehrere Einsätze verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler, u. a. aus Großbritannien und der Bundesrepublik Deutschland, bekannt geworden. Amtshandlungen von Polizistinnen und Polizisten auf dem Hoheitsgebiet anderer Staaten müssen zuvor in einem Ersuchen dar- gelegt werden, dem dann - mit Auflagen versehen - entsprochen werden kann. Der Einsatz richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er stattfindet.
Im Oktober 2010 war in Großbritannien der Einsatz des verdeckten Ermittlers M. K. vor allem im Zusammenhang mit den G8-Gipfeln 2005 und 2007 sowie dem NATO-Gipfel 2009 bekannt geworden.
Der BKA-Präsident hatte jüngst erklärt, den Einsatz von M. K. an die LKA in Mecklenburg-Vorpommern sowie Baden-Württemberg vermittelt zu haben. Der Landesinnenminister in Baden-Württemberg hatte dies bestätigt und erklärt, der Einsatz habe der Abwehr von Straftaten gedient.
1. Wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass M. K. von der Association of Chief Police Officers (ACPO) geführt wird, die als Firma („Ltd.“) eingetragen ist und deren Einsätze dementsprechend schwer parlamentarisch kontrolliert werden können?
Für die Landesregierung ist maßgeblich, dass Mark Kennedy bzw. Mark Stone von der National Public Order Intelligence Unit (NPOIU) entsandt wurde. Dabei handelt es sich nach Kenntnis der Landesregierung um eine Polizeibehörde.
Der Innenminister hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 7. März 2011 beantwortet.
Drucksache 5/4152 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode
2. Welche Regelungen bestehen für den Einsatz ausländischer (auch ver- deckt operierender) Sicherheitskräfte, wie sie etwa im Beispiel M. K. von der nun nach öffentlichen Protesten restrukturierten quasi-priva- ten „Association of Chief Police Officers“ geführt werden?
Zur Wahrung des völkerrechtlichen Territorialprinzips setzt der verdeckte Einsatz eines aus- ländischen Polizeibeamten in Deutschland wie jedes hoheitliche Handeln eines fremden Staates grundsätzlich die vorherige Anmeldung und Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde voraus. Entsprechende Regelungen finden sich zum Beispiel in Artikel 14 des Euro- päischen Rechtshilfeübereinkommens oder in bilateralen Polizeiverträgen. Diese Regelungen sind aber nur sehr allgemein und verweisen größtenteils auf das innerstaatliche Recht. Die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen der Einsatz in Deutschland durchgeführt werden kann, richten sich damit grundsätzlich nach den nationalen Rechtsvorschriften und V erfahren.
Ein verdeckt eingesetzter ausländischer Polizeibeamter ist als polizeiliche Vertrauensperson (VP) einzustufen und zu behandeln, da verdeckte Ermittler im Sinne der nationalen Rechtvorschriften nur Beamte eines deutschen Polizeidienstes sind (für den Bereich des Strafverfahrens so entschieden durch den Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 1 StR 251/07). Der Einsatz von Vertrauenspersonen richtet sich im Strafverfahren nach der allgemeinen Befugnis gemäß den §§ 161, 163 der Strafprozessordnung und präventiv in Mecklenburg-V orpommern nach den §§ 33, 34 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Polizeibeamte ausländischer Staaten unterliegen uneingeschränkt den Rechtsnormen der deutschen Gesetze und dürfen, genauso wie deutsche verdeckte Ermittler und Vertrauenspersonen, in Deutschland keine Straftaten begehen.
3. Welche vertragsrechtliche Grundlage hatte die Vereinbarung zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem privaten
Die Vereinbarung wurde entsprechend der Regelungen in Artikel 14 Absatz 2 des Euro- päischen Rechtshilfeübereinkommens getroffen.
4. Wer waren die Vertragspartner?
Die Vereinbarung wurde zwischen den zuständigen Behörden der britischen Polizei und der zuständigen Behörde der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern getroffen.
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Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4152
5. Welchen Inhalt hatte die Vereinbarung?
Analog der Regelungen in Artikel 14 Absatz 2 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens wurden die Dauer der Ermittlungen, die genauen Voraussetzungen und die Rechtsstellung des betreffenden Beamten vereinbart.
6. Wie wurde das Entgelt bestimmt?
Der ausländischen Polizeibehörde wurden die einsatzbezogenen Aufwendungen (z. B. Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten) erstattet.
7. Wann begann und endete das Vertragsverhältnis?
Der Einsatz bezog sich auf den Gipfelzeitraum.

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